§1

Name, Sitz und Zweck

Der Verein heißt Turnverein von 1888 Essen – Ost e.V. und hat seinen Sitz in Essen. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Deutschen Turnens in seiner Vielgestaltigkeit, insbesondere aber die Jugendpflege. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Volkssportes. Die Förderung geschieht im Wesentlichen durch das Vereinsangebot von Übungsstunden und Wettkämpfen in Turnhallen, auf Sportplätzen und auf dem vereinseigenem Freizeitgelände. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten eine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17. Januar 1967 in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Anschluss an Verbände

Der Verein ist Mitglied des GET Gemeinschaft Essener Turnvereine e.V. Essen, des Rheinischen Turnerbundes und damit gleichzeitig des Deutschen Turnerbundes, außerdem des Stadtsportbundes Essen.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger oder jede unbescholtene Bürgerin werden, die sich im Sinne des §1 mitzuwirken bereit sind.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmetag und endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder der Auflösung des Vereins.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt kann nur zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss schriftlich eingereicht werden.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gründe für den Ausschluss können sein:

  1. Verstoss gegen §1 dieser Satzung (Absatz 1)
  2. Ein Rückstand in der Begleichung von Beiträgen und sonstiger Forderungen, ohne vorher um Stundung nachgekommen zu sein. Die Zeit oder die Höhe des Rückstandes liegt im Ermessen des Vorstands.
  3. Erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die Turnordnung.
  4. Eine Handlungsweise, die das Ansehen des Vereins schädigt sowie jedes gegen Moral und gute Sitten verstossende oder unehrenhafte Verhalten.

Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder der Auflösung des Vereins erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

§4

Beiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der nur in der Jahreshauptversammlung geändert werden kann.
Die Beträge betragen z .Z monatlich:

Erwachsene 6,50 €/mtl
Ehepaare 10,50 €/mtl
Kinder/Jugendliche 5,00 €/mtl
Kinder von Mitgliedern 4,00 €/mtl

§5

Verwaltung und Betrieb

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand bestehend aus

dem Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

dem Oberturnwart

den Beisitzern

Der Vorstand hat den Verein nach außen hin und vor Gericht zu vertreten.
Zu Willenserklärungen des Vorstandes ist die Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern notwendig und ausreichend. Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Ausübung ihrer Amtstätigkeit verantwortlich.

b. der Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung

Einmal im Jahr, nach Möglichkeit in den Monaten Februar oder März, findet die Jahreshauptversammlung statt.
Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher durch Aushang in der Turnhalle ergehen.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben, zu der in der Regel gehören:
Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer, Genehmigung des Haushaltvorschlages, Festsetzung des Beitrages (falls erforderlich) und Verschiedenes.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Oberturnwart, leitet die Versammlung über die eine Niederschrift anzufertigen ist, die der Versammlungsleiter und ein Schriftführer unterzeichnen muss. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen Mitlieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, auch die Ehrenmitglieder, vom 18. Lebensjahr ab.

Außerordentliche Hauptversammlung

In besonderen Fällen kann durch den Vorsitzenden eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Auch auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine solche Versammlung einberufen. Hierzu sind die Mitglieder mindestens eine Woche vorher durch Aushang in der Turnhalle bzw. schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das unter Jahreshauptversammlung Gesagte gilt hier sinngemäß.